Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 8 Wahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/8#abs-1 (1) Das Präsidium wird in der ersten Sitzung aus der Mitte des Landtags für seine Wahldauer gewählt, die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten jeweils in gesonderten Wahlgängen. Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag der jeweils nach § 7 berechtigten Fraktion.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/8#abs-2 (2) Die Angehörigen des Präsidiums können mit Ausnahme des Falls des Art. 44 Abs. 3 Satz 5 BV jederzeit vom Landtag abberufen werden. Ein dahingehender Antrag kann nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. § 42 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 7 § 9