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BayLTGeschO

§ 139 Geheimhaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/139#abs-1 (1) Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann der Ausschuss von Fall zu Fall Geheimhaltung beschließen. Die Beratung über den Antrag auf Geheimhaltung erfolgt jeweils in nicht öffentlicher Sitzung, für die Geheimhaltung zu beschließen ist (geheime Sitzung). Die Verhandlungen dürfen von den jeweils Anwesenden einem anderen außerhalb der Geheimhaltung Stehenden nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Ausschuss kann Geheimhaltungsbeschlüsse in geheimer Sitzung ganz oder teilweise wieder aufheben. § 96 Abs. 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/139#abs-2 (2) Vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Geheimhaltung bis zum Beschluss ihrer Beendigung muss die Besetzung des Ausschusses so beibehalten werden, wie sie im Augenblick der Beschlussfassung über die Geheimhaltung bestand. Will eine Fraktion sich durch ein anderes Mitglied des Landtags vertreten lassen, so hat sie hierzu vorher die Zustimmung des Ausschusses einzuholen. Dieser Antrag ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu stellen. Für die Dauer der Geheimhaltung kann dieser Wechsel nicht öfter als zwei Mal genehmigt werden. Nur die so Berechtigten haben zu den geheimen Sitzungen Zutritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/139#abs-3 (3) Werden bei der Behandlung von Petitionen von Seiten der Staatsregierung personenbezogene Daten Dritter übermittelt, entscheidet der Ausschuss über deren Geheimhaltung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/139#abs-4 (4) Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleibt unberührt.

§ 138 § 140