Gesetze / Landesrecht Bayern / BayHSchLNV · GVBl. S. 428, BayRS 2030-2-23-WK
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen
33 Normen · Ausgangsfassung vom 15.09.1992 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffe
- § 3 Öffentliche Ehrenämter
- § 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
- § 5 Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst
- § 6 Abgrenzung vom Hauptamt
- § 7 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren
- § 8 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Auskunftserteilung
- § 9 Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinn von Art. 81 Abs. 3 BayBG
- § 10 Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren
- § 11 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
- § 12 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Professoren und Juniorprofessoren
- § 13 Privatbehandlung
- § 14 Mitarbeiterbeteiligung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG
- § 14a Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1
- § 14b Schiedsstelle im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 2
- § 15 Private Tierbehandlung
- § 16 Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst
- § 17 Ablieferungspflicht
- § 18 Ausnahmen von §§ 16 und 17
- § 19 Abrechnung und Erklärung über Nebentätigkeitsvergütungen
- § 20 Einrichtungen
- § 21 Genehmigungspflicht
- § 22 Allgemeine Genehmigung
- § 23 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts
- § 24 Allgemeines Entgelt
- § 25 Entgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten
- § 26 Entgelt bei privater Tierbehandlung
- § 27 Verfahren
- § 28 Sonderregelung zu § 25 Abs. 1
- § 29 Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 Nr. 2
- § 30 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
- § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
26.03.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 75 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.