Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung
BayHSchLNV§ 14b Schiedsstelle im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14b#abs-1 (1) Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern und zwar
1. dem vorsitzenden Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt haben muß,
2. als weiteren Mitgliedern:
a) einem liquidationsberechtigten Professor sowie
b) einem nichtliquidationsberechtigten Professor oder Juniorprofessor.
Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 sein. Die Mitglieder nach Satz 1 sowie jeweils ein stellvertretendes Mitglied werden vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät bestellt. Das vorsitzende Mitglied, das nicht Mitglied der Hochschule sein muß, wird ehrenamtlich tätig (Art. 81ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14b#abs-2 (2) Die Schiedsstelle kann von ärztlichen Mitarbeitern einer in Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BayHSchPG genannten Klinik, klinischen Einrichtung oder Abteilung angerufen werden. Sie kann auch von nichtärztlichen Mitarbeitern angerufen werden, soweit diese nach den Grundsätzen für die Mitarbeiterbeteiligung (§ 14 Abs. 5 Nr. 1) zu beteiligen sind. Der hierfür erforderliche Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Anschrift des Antragstellers,
2. Klinik oder sonstige klinische Einrichtung, in der der Antragsteller beschäftigt ist,
3. Name des liquidationsberechtigten Professors,
4. substantiierte Behauptung, daß der liquidationsberechtigte Professor dem Antragsteller gegenüber im letzten Abrechnungszeitraum gegen die von der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 festgelegten Grundsätze verstoßen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14b#abs-3 (3) Über den Antrag entscheidet die Schiedsstelle auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle einberuft und leitet. Mit der Einladung zur Verhandlung der Schiedsstelle gibt das vorsitzende Mitglied dem liquidationsberechtigten Professor Gelegenheit, spätestens bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14b#abs-4 (4) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Antragsteller und dem liquidationsberechtigten Professor ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Der Dekan und der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums sind zu hören. Die Schiedsstelle kann zu der Verhandlung den Kanzler oder seinen ständigen Vertreter sowie den Verwaltungsdirektor des Universitätsklinikums beiziehen; sie kann sie um Auskünfte über die der Hochschul- und Klinikverwaltung vorliegenden Unterlagen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2) ersuchen. Falls einer der Betroffenen es wünscht, ist die zuständige Frauenbeauftragte beizuziehen. Über den Verlauf der Verhandlung vor der Schiedsstelle wird ein Protokoll gefertigt, das von ihrem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Teilnehmer an der Verhandlung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14b#abs-5 (5) Die Schiedsstelle stellt fest:
1. die Unzulässigkeit des Antrags, wenn der Antragsteller nicht antragsberechtigt oder der Antrag nicht formgerecht ist,
2. die Unbegründetheit des Antrags, soweit sie zu der Überzeugung gelangt, daß der liquidationsberechtigte Professor nicht gegen die von der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 festgelegten Grundsätze verstoßen hat,
3. die Begründetheit des Antrags, soweit sie zu der Überzeugung gelangt, daß der liquidationsberechtigte Professor gegen die von der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 festgelegten Grundsätze verstoßen hat.
Sie trifft ihre Feststellung durch Beschluß, der mit Stimmenmehrheit gefaßt wird und zu begründen ist. Er wird dem Antragsteller und dem liquidationsberechtigten Professor zugestellt.