Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung

BayHSchLNV

§ 6 Abgrenzung vom Hauptamt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/6#abs-1 (1) Nebentätigkeiten dürfen nicht unter Verwendung der amtlichen Bezeichnung der Hochschule, des Universitätsklinikums oder einer Einrichtung der Hochschule oder des Universitätsklinikums oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine amtliche Einrichtung oder Tätigkeit. Dies gilt grundsätzlich auch für die Anforderung und die Einziehung von Vergütungen für Nebentätigkeiten; Vergütungen für Nebentätigkeiten dürfen nur dann durch eine staatliche Kasse angefordert oder eingezogen werden, wenn dies zu ihren Dienstaufgaben erklärt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/6#abs-2 (2) Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, die nach der Fertigstellung des Manuskripts als Nebentätigkeit gilt, findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

§ 5 § 7