Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung
BayHSchLNV§ 27 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/27#abs-1 (1) Die Beamten sind verpflichtet,
1. bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
a) in den Fällen der §§ 24 und 25 Abs. 4 und 5 bis zum 31. März,
b) in den Fällen der §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 26 bis zum 31. Januar
eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr,
2. im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme
der Hochschule die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. Sie haben Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn die Vergütung voraussichtlich den Betrag von 3 060 € im Kalenderjahr nicht überschreitet. Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen. In Verwaltungsvorschriften (§ 30) kann bestimmt werden, daß und zu welchen Zeitpunkten das Entgelt über ein Leistungsbuch abzurechnen ist. Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, für das sie bestimmt sind, aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/27#abs-2 (2) Das zu zahlende Entgelt wird von der Hochschule nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Werden die Angaben nach Absatz 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Entgelt durch Schätzung festzusetzen. § 19 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Entgelts nicht berührt. Satz 6 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 24 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Entgelts gestellt wird. Die Beamten haben auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/27#abs-3 (3) Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/27#abs-4 (4) Wird das Entgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 v.H. zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 € abgerundet.