Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung
BayHSchLNV§ 29 Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 Nr. 2
Stand: 25.08.2026
Eine vor dem 1. Mai 2013 als allgemein erteilt geltende Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2013 geltenden Fassung bleibt für den fünfjährigen Erstgenehmigungs- oder vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Verlängerungszeitraum, längstens bis zur Beendigung der Nebentätigkeit unberührt.