Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung
BayHSchLNV§ 14a Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14a#abs-1 (1) Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern und zwar
1. dem kaufmännischen Direktor,
2. drei liquidationsberechtigten Professoren,
3. zwei ärztlichen Mitarbeitern, darunter einem nichtliquidationsberechtigten Professor oder Juniorprofessor.
Die Mitglieder sowie jeweils ein stellvertretendes Mitglied werden vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät bestellt; dieser bestimmt auch das vorsitzende Mitglied der Kommission sowie dessen Stellvertretung. Die Bestellung bzw. Bestimmung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14a#abs-2 (2) Der Dekan und der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission beratend teilzunehmen, soweit sie nicht bestelltes Mitglied der Kommission sind. Die Kommission kann zu ihren Beratungen Sachverständige zuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14a#abs-3 (3) Die Kommission beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14a#abs-4 (4) Die festgelegten Grundsätze sind bekanntzugeben. Sie sind mindestens im dreijährigen Abstand zu überprüfen.