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BayHSchLNV

§ 14 Mitarbeiterbeteiligung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14#abs-1 (1) Die Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung entfällt, soweit der Nettoliquidationserlös im Jahr 60.000 € (Freibetrag) nicht übersteigt. War der Arzt nicht das gesamte Jahr über liquidationsberechtigt, so mindert sich der Freibetrag für dieses Jahr anteilig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14#abs-2 (2) Der Nettoliquidationserlös ergibt sich aus der aufgrund der Privatbehandlung bezogenen Vergütung nach Abzug der nach § 2 Abs. 4 nicht als Vergütung geltenden Einnahmen und nach Abzug des für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichtenden Entgelts einschließlich der in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kostenerstattung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14#abs-3 (3) Die Pflichtbeteiligung beträgt

von dem den Freibetrag nach Abs. 1 übersteigenden Betrag

20 v.H.,

von dem 240.000 € übersteigenden Betrag

25 v.H.,

höchstens jedoch 20 v.H. des jährlichen Nettoliquidationserlöses. Beruht die Liquidationsberechtigung auf einer vor dem 1. Januar 1993 genehmigten Nebentätigkeit, beträgt die Pflichtbeteiligung abweichend von Satz 1

von dem den Freibetrag übersteigenden Betrag

30 v.H.,

von dem 240.000 € übersteigenden Betrag

35 v.H.,

höchstens jedoch 30 v.H. des jährlichen Nettoliquidationserlöses.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14#abs-4 (4) Die im Zusammenhang mit der Mitarbeiterbeteiligung anfallenden Sozialabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sind aus der Pflichtbeteiligung zu bestreiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14#abs-5 (5) An jeder Medizinischen Fakultät werden gebildet:

1. eine Kommission zur Festlegung der Grundsätze für die Mitarbeiterbeteiligung,

2. eine Schiedsstelle zur Überwachung der Einhaltung der durch die Kommission im Sinn von Nr. 1 festgelegten Grundsätze.

§ 13 § 14a