Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung

BayHSchLNV

§ 8 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Auskunftserteilung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/8#abs-1 (1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Art. 81 Abs. 7 Satz 1 BayBG) sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen sowie gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBG genehmigungsfreien Nebentätigkeiten darzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/8#abs-2 (2) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten auch allgemein erteilt werden. Umfang und Zeitdauer sind in der Genehmigung zu begrenzen. Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm nicht entsprochen wird. Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/8#abs-3 (3) Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/8#abs-4 (4) Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/8#abs-5 (5) Die Hochschule kann über Art und Umfang einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sowie über die Höhe der Vergütung Auskunft verlangen. Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) ist auf Anforderung zu berichten.

§ 7 § 9