Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz

BayFwG

Art 24 Platzverweisung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 75 Abs. 1 und 3, Art. 77 Abs. 2, Art. 78 Abs. 1, 2 und 3, Art. 79, 80, 81 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.

Art 23 Art 25