Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz
BayFwGArt 23 Heranziehung von Personen und Sachen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/23#abs-1 (1) Der Einsatzleiter kann Personen zur Hilfeleistung bis zu drei Tagen heranziehen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit zwingend geboten ist und dadurch die Heranzuziehenden nicht erheblich gefährdet werden oder andere wichtige Pflichten verletzen müssen. Für herangezogene Personen gelten die Art. 9 und 10 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/23#abs-2 (2) Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke, Schiffe und Land-, Schienen- sowie Luftfahrzeuge zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten und benutzen. Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/23#abs-3 (3) Der Einsatzleiter kann Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, Fahrzeuge, Löschwasser, sonstige Löschmittel und andere zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeignete Sachen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/23#abs-4 (4) Die Gemeinden können verlangen, daß Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte geeigneter Gebäude, Grundstücke und Schiffe das Anbringen von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst dulden.