Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt 80 Hilfeleistung für Verletzte
Stand: 25.08.2026
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.