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PAG

Art 75 Unmittelbarer Zwang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/75#abs-1 (1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gilt der 2. Unterabschnitt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/75#abs-2 (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/75#abs-3 (3) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden Kosten erhoben. Im übrigen gilt das Kostengesetz.

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