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Art 78 Begriffsbestimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/78#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel, Waffen und Explosivmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/78#abs-2 (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/78#abs-3 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Luftfahrzeuge, technische Geräte, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/78#abs-4 (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb-, Schuss- und sonstigen Waffen sowie Elektroimpulsgeräte. Waffen, deren Bestandteile und Munition können vor der dienstlichen Zulassung mit Zustimmung des Staatsministeriums zeitlich befristet als Einsatzmittel erprobt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/78#abs-5 (5) Explosivmittel sind dienstlich zugelassene besondere Sprengmittel, namentlich Handgranaten, Sprenggeschosse, die aus Schusswaffen verschossen werden können und sonstige explosionsfähige Stoffe, die vor Umsetzung von einem festen Mantel umgeben sind. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Art 77 Art 79