Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz
BayFwGArt 25 Verhältnismäßigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/25#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen im Sinn der Art. 23 und 24 ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/25#abs-2 (2) Maßnahmen dürfen nicht zu Nachteilen führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/25#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.