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BayFwG

Art 25 Verhältnismäßigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/25#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen im Sinn der Art. 23 und 24 ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/25#abs-2 (2) Maßnahmen dürfen nicht zu Nachteilen führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/25#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

Art 24 Art 26