Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz

PAG

Art. 77 Rechtliche Grundlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/77#abs-1 (1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die Art. 78 bis 86 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/77#abs-2 (2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

←Art. 76 →Art. 78