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BayBesG

Art 58 Zuschlag bei Altersteilzeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/58#abs-1 (1) Bei Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes wird zur Nettobesoldung nach Art. 6 ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 80 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt; Art. 7 Satz 2 ist zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b EStG), den Solidaritätszuschlag und um einen Abzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/58#abs-2 (2) Zur Nettobesoldung im Sinn des Abs. 1 Satz 2 gehören die in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 (mit Ausnahme des Art. 55), Nr. 2 (mit Ausnahme des Art. 58), Nr. 4 (mit Ausnahme der Art. 66 und 67) und Nr. 6 und 7 bezeichneten Besoldungsbestandteile.

Art 57 Art 59