Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art. 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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