Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Stand: 25.08.2026
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.