Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt. 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Stand: 25.08.2026
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 6 BayBesG →
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