Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz BayBesG Art 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Stand: 25.08.2026 Bayern Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.