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BayRiStAG

Art 10 Altersteilzeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/10#abs-1 (1) Einem Richter oder einer Richterin auf Lebenszeit, der oder die das 60. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Altersteilzeit als Dienstermäßigung mit 60 % des in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes, höchstens jedoch mit 60 % des in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes zu gewähren, wenn

1. der Antragsteller oder die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und

2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Der gesamte Bewilligungszeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten. Bei Schwerbehinderten im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/10#abs-2 (2) Altersteilzeit kann in der Weise gewährt werden, dass

1. während des gesamten Bewilligungszeitraums der Dienst in gleichbleibendem Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder

2. Zeiten voller dienstlicher Inanspruchnahme während 60 % des Bewilligungszeitraums (Ansparphase) eine volle Freistellung vom Dienst für dessen restliche Dauer folgt (Blockmodell).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/10#abs-3 (3) Abweichend von Abs. 2 kann Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nur in der Weise gewährt werden, dass die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass in der Ansparphase Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet wird (modifiziertes Blockmodell).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/10#abs-4 (4) Art. 91 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BayBG sowie Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/10#abs-5 (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Leiter und Leiterinnen von Gerichten, die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind.

Art 9 Art 11