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BayBesG

Art 59 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/59#abs-1 (1) Der Zuschlag nach Art. 7 Satz 2 beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/59#abs-2 (2) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach Art. 58 zusteht. Davon unberührt bleibt die Regelung des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2.

Art 58 Art 60