Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBeamtVG

Art 99a Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/99a#abs-1 (1) Auf Antrag erhalten nachzuversichernde

1. Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die nach Erfüllung der Wartezeit nach Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 oder

2. Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren

auf Antrag entlassen wurden, eine ergänzende Versorgungsabfindung, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufnehmen. Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland nicht mehr als drei Monate vergangen sind. Art. 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/99a#abs-2 (2) Der Anspruch auf eine ergänzende Versorgungsabfindung besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis ohne den Antrag durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch den Verlust der Beamtenrechte geendet hätte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/99a#abs-3 (3) Die ergänzende Versorgungsabfindung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag der um einen Abschlag von 15 v. H. verminderten Versorgungsanwartschaft und der durch Nachversicherung begründeten Anwartschaft zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Art. 97 findet mit Ausnahme des Art. 97 Abs. 2 Satz 3 und mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Zeiten, für die Ansprüche nach dem Altersgeldgesetz des Bundes oder nach vergleichbarem Landesrecht erworben wurden, nicht als Dienstzeiten gelten. Der Unterschiedsbetrag wird in einen Barwert umgerechnet, dem die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG und die statistische Lebenserwartung zu Grunde liegt. Er erhöht sich um einen pauschalen Aufschlag von 40 v. H., wenn die ergänzende Versorgungsabfindung der inländischen Steuerpflicht unterliegt. Die für die Barwertermittlung notwendigen Berechnungsgrundlagen gibt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/99a#abs-4 (4) Bei erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis wird die ergänzende Versorgungsabfindung in entsprechender Anwendung von Art. 85 auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, wenn die um die allgemeinen Anpassungen nach Art. 4 erhöhte oder verminderte ergänzende Versorgungsabfindung innerhalb eines Jahres nach der erneuten Berufung vollständig an den Dienstherrn zurückgezahlt wird. Art. 85 Abs. 4 Satz 3 findet keine Anwendung.

Art 99 Art 100