Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBeamtVG

Art. 4 Allgemeine Anpassung

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/4#abs-1 (1) Wird die Besoldung nach Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/4#abs-2 (2) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.

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