Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt. 4 Allgemeine Anpassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/4#abs-1 (1) Wird die Besoldung nach Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/4#abs-2 (2) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 4 BayBeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Würzburg, 08.12.2020 – W 1 K 20.1368Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.