Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBeamtVG

Art 97 Berechnungsgrundlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/97#abs-1 (1) Bezüge sind die nach Art. 12 und 13 ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich der vom abgebenden Dienstherrn nach Art. 82 bis 87 BayBesG zu leistenden Sonderzahlung. Auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten kommt es nicht an. Die Bezüge sind als Monatsbetrag anzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/97#abs-2 (2) Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Einzubeziehen sind Zeiten, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.

Art 96 Art 98