Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 99 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/99#abs-1 (1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/99#abs-2 (2) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. In Fällen des Art. 95 Abs. 3 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/99#abs-3 (3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/99#abs-4 (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.