Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 62 Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt
Stand: 25.08.2026
Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt ist das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend von Satz 1 ist Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden; das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres wird durch die Schulordnungen festgelegt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 62 BayBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 – 2 A 10864/22Zitiert von 1
- VG Ansbach, 12.07.2018 – AN 1 K 17.01359Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.