Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 64 Ruhestandsversetzung auf Antrag
Stand: 25.08.2026
Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie
1. das 64. Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 64 BayBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 11.03.2025 – 3 ZB 23.1764Zitiert von 1
- VGH Bayern, 28.09.2022 – 16a D 20.1901Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.