Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 3 Regelung durch Gesetz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/3#abs-1 (1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/3#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/3#abs-3 (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.