Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt. 3 Regelung durch Gesetz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/3#abs-1 (1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/3#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/3#abs-3 (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 3 BayBeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 11.03.2025 – 3 ZB 23.1764Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.