Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

BayBeamtVG

Art 3 Regelung durch Gesetz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/3#abs-1 (1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/3#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/3#abs-3 (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Art 2 Art 4