Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 20 Stellenausschreibungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/20#abs-1 (1) Bewerber und Bewerberinnen sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Regelbewerber und Regelbewerberinnen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz – LlbG) beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/20#abs-2 (2) Die Stellenausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen. Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen bestimmte Personengruppen bevorzugt einzustellen sind, soll besonders hingewiesen werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art. 20 BayBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 12.12.2023 – B 5 K 22.10Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 14.05.2024 – B 5 K 23.440
- VGH Bayern, 02.02.2021 – 3 ZB 20.615Zitiert von 5
- VG Ansbach, 11.01.2022 – AN 1 E 21.01970Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 24.10.2024 – 12 K 2039/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2024 – 26 L 198/24
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 17.03.2022 – B 5 E 22.9
- VG München, 14.02.2022 – M 5 E 21.4563
- VG Frankfurt am Main, 19.08.2013 – 9 K 2631/13.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 20 BayBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.