Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt. 4 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/4#abs-1 (1) Bewerber und Bewerberinnen können in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie die erforderliche Vorbildung besitzen (Regelbewerber und Regelbewerberinnen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/4#abs-2 (2) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Qualifikation durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerber und Bewerberinnen). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung und Ausbildung zwingend erfordern. Die Berufung anderer Bewerber und Bewerberinnen bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 4 LlbG →
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