Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 9 Industriegebiete
Stand: 07.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/9#abs-1 (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/9#abs-2 (2) Zulässig sind
1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/9#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.