Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 9 Industriegebiete
Stand: 07.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/9#abs-1 (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/9#abs-2 (2) Zulässig sind
1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/9#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Wird zitiert von 335 Entscheidungen zu § 9 BauNVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2009 – 3 S 2679/08Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 – 3 S 1184/16Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2019 – 3 S 2350/15Unwirksamkeit von Bebauungsplänen wegen Lärmkontingentierung in einem Industriegebiet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Gelsenkirchen, 23.02.2021 – 9 K 2942/16Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 18.01.2011 – 4 K 1310/09Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 – 6 S 1251/20Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 37/23.NE
- BVerwG, 22.04.2026 – 4 BN 33.25Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Festsetzung eines Sondergebiets Krematorium ohne Abschiedsraum (§ 11 BauNVO) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 24 U 9/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.