Gesetze / Baunutzungsverordnung

BauNVO

§ 18 Höhe baulicher Anlagen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund160 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/18#abs-1 (1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/18#abs-2 (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

§ 17 § 19