Gesetze / Planzeichenverordnung
PlanZV§ 2 Planzeichen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 – 14 S 891/22Zitiert von 6
- OVG Saarland, 19.03.2015 – 2 C 382/13Zurückweisung der Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan für ein Schießsportzentrum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BVerwG, 25.07.2023 – 4 B 28/22Begriff der Traufhöhe im Sinne der PlanzeichenverordnungZitiert von 3
- OVG Sachsen, 08.10.2020 – 1 A 868/17Zitiert von 4
- BVerwG, 24.04.2024 – 4 CN 3/23Zitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 4 CN 2/23Bebauungsplan als Zulassungsentscheidung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRGZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 26.03.2026 – 2 K 3992/24
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 S 494/24
- OLG Brandenburg, 04.06.2025 – 18 U 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PlanZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PlanzV%2090/2#abs-1 (1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PlanzV%2090/2#abs-2 (2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PlanzV%2090/2#abs-3 (3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PlanzV%2090/2#abs-4 (4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PlanzV%2090/2#abs-5 (5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.