Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/20#abs-1 (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/20#abs-2 (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/20#abs-3 (3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/20#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
Wird zitiert von 183 Entscheidungen zu § 20 BauNVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.06.2006 – 4 C 7.05Zitiert von 15
- OVG Thüringen, 08.03.2013 – 4 EO 369/11Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2006 – 3 S 1726/05Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 21.06.2005 – 6 K 529/04Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2012 – 8 A 10269/12Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 18.09.2024 – 2 K 1204/24
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2025 – 5 S 695/24Zitiert von 2
- VG Schleswig, 04.09.2025 – 8 A 109/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.