Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 21 Baumassenzahl, Baumasse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 – 1 C 11082/09Zitiert von 5
- OVG Bremen, 10.09.2018 – 1 B 20/18Zitiert von 2
- OVG Saarland, 12.03.2009 – 2 C 312/08Zitiert von 13
- BVerwG, 27.10.2011 – 4 CN 7/10Zweckbestimmung von Flächen für bauliche Nutzungen in ausgewiesenem WaldgebietZitiert von 23
- BVerwG, 11.07.2011 – 4 BN 18/11Zum Verhältnis der Privilegierungszwecke in § 21a BauNVOZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.03.2026 – 11 K 212/21
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.12.2025 – 10 A 535/23Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2025 – 8 S 937/23Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2023 – OVG 2 A 18.19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/21#abs-1 (1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/21#abs-2 (2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/21#abs-3 (3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/21#abs-4 (4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.