§ 201 Begriff der Landwirtschaft
Stand: 10.06.2019
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Wird zitiert von 365 Entscheidungen zu § 201 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 09.07.2024 – M 28 K 21.962Zitiert von 1
- VG München, 22.03.2019 – M 19 K 17.3738Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 15.09.2020 – 12 ME 29/20Immissionsschutzrecht: Anforderungen an den Nachweis der überwiegend eigenen Futtergrundlage einer Hähnchenmastanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG Schleswig, 29.03.2017 – 1 LB 2/15Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage zur Stromversorgung einer Aquakulturanlage im Außenbereich Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Hannover, 18.05.2021 – 4 B 6438/20Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 16.12.2019 – 12 ME 87/19Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Hähnchenmastanlage: Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Pachtflächenzuordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.06.2026 – 4 C 2.25Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2026 – 8 S 155/24
- OVG Niedersachsen, 19.12.2025 – 1 ME 109/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 201 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.