§ 201 Begriff der Landwirtschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 349
Nach Gewicht
- VG München, 09.07.2024 – M 28 K 21.962Zitiert von 1
- VG München, 22.03.2019 – M 19 K 17.3738Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 15.09.2020 – 12 ME 29/20Zitiert von 23
- OVG Schleswig, 29.03.2017 – 1 LB 2/15Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage zur Stromversorgung einer Aquakulturanlage im Außenbereich KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Hannover, 18.05.2021 – 4 B 6438/20Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 16.12.2019 – 12 ME 87/19Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2026 – 8 S 155/24
- OVG Niedersachsen, 19.12.2025 – 1 ME 109/25
- VG Karlsruhe, 03.12.2025 – 2 K 5156/25
349 Entscheidungen zu § 201 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.