Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 76 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Stand: 25.08.2026
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu Art. 76 BayBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 10.11.2022 – W 5 K 20.1113Zitiert von 2
- VG Ansbach, 12.07.2022 – AN 3 K 21.01178
- VGH Bayern, 14.07.2026 – 9 B 25.2088Anforderungen an das bauaufsichtliche Einschreiten gegen planwidrige Einfriedungen bei einer Vielzahl von Verstößen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Würzburg, 12.10.2023 – W 5 K 22.867Zitiert von 1
- VG Augsburg, 02.08.2023 – Au 4 K 23.385Zitiert von 1
- VG Ansbach, 21.04.2022 – AN 17 K 21.01144Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 14.07.2026 – 9 ZB 25.2303Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts gegen eine Grenzbebauung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG München, 15.09.2025 – M 1 S 25.4554
- VGH Bayern, 28.04.2025 – 1 ZB 24.1944Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 76 BayBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.