Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt 76 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Stand: 25.08.2026
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 76 BayBO →
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- BVerwG, 02.03.2021 – 4 B 6.21Revisionsfähigkeit von Fragen zur Ermessensreduzierung auf Null bei Erlass einer landesrechtlichen Beseitigungsanordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 10.01.2012 – 4 B 33.11Zitiert von 2
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