§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 333
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2017 – 2 S 1946/16Zitiert von 13
- VG Stuttgart, 30.06.2004 – 2 K 4631/02Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 26.09.2007 – 2 K 2305/07Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 24.05.2016 – 3 K 188/13
- VG Stuttgart, 21.08.2008 – 2 K 2977/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.05.2024 – 15 A 155/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.08.2026 – 15 A 887/24
- OVG NRW, 29.05.2026 – 15 A 1813/23
- OVG NRW, 20.05.2026 – 15 A 1801/23
333 Entscheidungen zu § 125 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/125#abs-1 (1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/125#abs-2 (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/125#abs-3 (3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und