Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 125 Bindung an den Bebauungsplan

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund333 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/125#abs-1 (1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/125#abs-2 (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/125#abs-3 (3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 124 § 126