§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 219
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Nach Gewicht
- VG Hamburg, 05.03.2024 – 6 E 133/24Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 25.01.2023 – 2 Bf 225/21Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2011 – 2 S 2898/10Zitiert von 6
- BVerwG, 30.01.2013 – 9 C 1/12Erschließungsbeitrag; beitragsfähiger Erschließungsaufwand; AbrechnungZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 – 2 S 595/22Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2014 – 2 S 1215/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.05.2026 – 15 A 1813/23
- OVG NRW, 20.05.2026 – 15 A 1801/23
- VG Regensburg, 01.12.2025 – RN 11 K 23.1775
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/130#abs-1 (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/130#abs-2 (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.