§ 126 Pflichten des Eigentümers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 14.12.2006 – 6 K 2540/05
- VG Bremen, 10.02.2023 – 5 K 619/19
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 – 2 S 2626/06Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 31.07.2006 – 6 K 1401/06Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 28.03.2023 – 4 K 577/21
- VG Minden, 28.03.2000 – 1 K 2602/98
Zuletzt entschieden
- VG Trier, 22.01.2025 – 5 K 3283/24.TR
- VG Neustadt an der Weinstraße, 29.10.2021 – 3 K 237/21.NWZitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.03.2021 – 3 K 676/20.NWZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/126#abs-1 (1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/126#abs-2 (2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/126#abs-3 (3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.