§ 23 Ermächtigung zur Beleihung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/23?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu Beleihende hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Dies ist gewährleistet, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/23?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/23?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Änderungsverlauf
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03.11.2020 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2020 I S. 2280
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2071)
BGBl. 2015 I S. 2071
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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