Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 08.06.1977 – 2 StR 160/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 160/77 BESCHLUSS g hrTr

in der Strafsache

gegen

den Reisemonteur Fritz Walter R > aus Deiip-OD, geboren am ME 1927 in Dempr ei DDr ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bonn vom

21. September 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer meint, frühere Verurteilungen des Beschwerdeführers, die .an sich dem Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG unterfallen, gleichwohl gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 BZRG zum Nachteil des Beschwerdeführers verwerten zu dürfen, "weil die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Tatgeschehen im Rahmen der Begutachtung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten von Bedeutung waren" (UA S. 33). Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 BZRG wird das Verwertungsverbot nur eingeschränkt, um dem Sachverständigen die Möglichkeit zu eröffnen, im Interesse einer umfassenden Begutachtung Erkenntnisse aus früheren Straftaten und aus den durch sie ausgelösten Strafverfahren zu berücksichtigen. Diese Ausnahmeregelung gestattet es jedoch dem Gericht nicht,

die in Frage stehende Vortat strafschärfend zu berücksichtigen (BGHSt 25, 141, 142).

willms Müller Mayer

Baumgarten Buddenberg