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# § 43a BZRG — Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

Bundeszentralregistergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

- 1. zur Verfolgung einer Straftat,

- 2. zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

- 3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,

- 4. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder

- 5. zur Erledigung eines Suchvermerks

erforderlich ist.

(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 43a BZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/43a

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