§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BFH, 18.06.2009 – V R 77/07Zitiert von 5
- FG Niedersachsen, 10.12.2010 – 16 K 329/09
- FG Niedersachsen, 10.06.2010 – 16 K 358/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
1.
Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
2.
Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
3.
Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
4.
Bau und Unterhaltung von Wegen;
5.
Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
6.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.