§ 18 Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/18#abs-1 (1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/18#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e gilt nicht für die Holzmenge, für die Mitglieder vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben; sie haben die Forstbetriebsgemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/18#abs-3 (3) Gehören einer Forstbetriebsgemeinschaft Gemeinschaftsforsten an, so kann sie anerkannt werden, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfaßt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 18 BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.06.2009 – V R 77/07Zitiert von 5
- FG Niedersachsen, 10.06.2010 – 16 K 358/09
- FG Niedersachsen, 10.12.2010 – 16 K 329/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.