§ 16 Begriff
Stand: 10.06.2019
Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 11.06.2021 – 15 K 5045/18
- BFH, 18.06.2009 – V R 77/07Zitiert von 5
- FG Niedersachsen, 10.06.2010 – 16 K 358/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.