§ 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
Stand: 10.06.2019
Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.06.2009 – V R 77/07Zitiert von 5
- FG Niedersachsen, 10.12.2010 – 16 K 329/09
- FG Niedersachsen, 10.06.2010 – 16 K 358/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.