§ 50 Wahlkosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,45 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,70 Euro. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2005 vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
Änderungsverlauf
-
07.03.2024 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. I Nr. 91)
BGBl. 2024 I Nr. 91
-
25.06.2020 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1409)
BGBl. 2020 I S. 1409
-
30.07.2004 Ausfertigung
§ 50 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
-
27.04.2002 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.