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# § 50 BWahlG — Wahlkosten

Bundeswahlgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.

(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,45 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,70 Euro. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2005 vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.

(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

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Zitiervorschlag: § 50 BWahlG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/50?asof=2019-06-10

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